Unterschiede EU-Bio | Biopark
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Unterschiede EU-Bio und Biopark-Richtlinien
EU-Öko-Verordnung | Biopark | |||
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Pflanzen | ||||
Teilbetriebsumstellung | Erlaubt | verboten | ||
Schrittweise Umstellung | Erlaubt - zeitlich nicht limitiert | Wie EU: Erlaubt - muss aber nach fünf Jahren abgeschlossen sein | ||
Fruchtfolge | Leguminosen in der Fruchtfolge sind Pflicht. In welchem Umfang, ist nicht definiert. | Haupt- oder Zwischenfruchtleguminosen müssen auf mindestens 20 Prozent der Ackerfläche enthalten sein. | ||
Konventionelles Substrat in Biogasanlagen | In Biogasanlagen dürfen zu 100 Prozent konventionelle pflanzliche Stoffe eingesetzt werden, wenn sie frei von gentechnisch verändertem Material sind. | Wie EU: In Biogasanlagen dürfen zu 100 Prozent konventionelle pflanzliche Stoffe eingesetzt werden, wenn sie frei von gentechnisch verändertem Material sind. Die Gärreste aus solchen Biogasanlagen sind als Düngemittel zugelassen. | ||
Höhe der Stickstoffdüngung | Nur die Düngermenge aus Wirtschaftsdüngern ist begrenzt, auf jährlich 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar. Die Gesamtdüngermenge ist nicht begrenzt. | Maximal 112 Kilogramm Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr zulässig, möglichst organische Dünger vom eigenen Betrieb. | ||
Zukauf von Stickstoffdüngern | Eine maximal zulässige Menge aus betriebsfremden organischen Düngern ist nicht vorgegeben. | Maximal 40 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr in Form von betriebsfremden organischen Düngern zulässig. | ||
Gülle, Jauche und Geflügelmist aus konventioneller Tierhaltung | Erlaubt, wenn diese nicht aus industrieller Tierhaltung (mehr als 2,5 Großvieheinheiten pro Hektar, Schweine überwiegend auf Spalten, Geflügel in Käfigen) stammen | verboten | ||
Bioabfallkomposte (aus der Biotonne) | Erlaubt, wenn vorgegebene Schadstoffgehalte nicht überschritten werden | verboten | ||
Einsatz von Blut-, Fleisch- und Knochenmehlen | Erlaubt | verboten | ||
Einsatz von Guano | Erlaubt, ohne Einschränkungen | verboten | ||
Saatgut | Wenn zertifiziertes Saat- und Pflanzgut geeigneter Sorten aus ökologischer Vermehrung zur Verfügung steht, muss dieses verwendet werden. Andere Herkünfte bedürfen einer Ausnahmegenehmigung. | Wie EU: Wenn zertifiziertes Saat- und Pflanzgut geeigneter Sorten aus ökologischer Vermehrung zur Verfügung steht, muss dieses verwendet werden. Andere Herkünfte bedürfen einer Ausnahmegenehmigung. | ||
Verwendung von Hybridsaatgut | Erlaubt | erlaubt | ||
Verwendung von CMS-Hybriden | Erlaubt | verboten | ||
Saatgutbeizung | Verboten | verboten | ||
Pflanzenschutz | Zum Erzielen gesunder Pflanzenbestände stehen vorbeugende Maßnahmen, wie eine angepasste Fruchtfolge, die Bodenbearbeitung, die Humuswirtschaft und Düngung, die Wahl geeigneter Bestandsdichten sowie die Auswahl gesunden und widerstandsfähigen Pflanz- und Saatgutes eindeutig im Vordergrund. Die Verwendung von synthetischen Pestiziden und Wachstumsregulatoren ist untersagt. Spezielle Bekämpfungsmaßnahmen dürfen nur mit Mitteln durchgeführt werden, die in der EU-Öko-Verordnung aufgeführt sind. | Wie EU: Zum Erzielen gesunder Pflanzenbestände stehen vorbeugende Maßnahmen, wie eine angepasste Fruchtfolge, die Bodenbearbeitung, die Humuswirtschaft und Düngung, die Wahl geeigneter Bestandsdichten sowie die Auswahl gesunden und widerstandsfähigen Pflanz- und Saatgutes eindeutig im Vordergrund. Die Verwendung von synthetischen Pestiziden und Wachstumsregulatoren ist untersagt. Spezielle Bekämpfungsmaßnahmen dürfen nur mit Mitteln durchgeführt werden, die in der EU-Öko-Verordnung aufgeführt sind. | ||
Beikrautregulierung | Die Verwendung von Herbiziden ist untersagt. Die Regulierung der Beikräuter erfolgt durch vorbeugende Maßnahmen (zum Beispiel Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Sortenwahl), mechanische Maßnahmen (zum Beispiel Eggen, Striegeln, Hacken) und thermische Maßnahmen (zum Beispiel Abflammen). | Wie EU: Die Verwendung von Herbiziden ist untersagt. Die Regulierung der Beikräuter erfolgt durch vorbeugende Maßnahmen (zum Beispiel Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Sortenwahl), mechanische Maßnahmen (zum Beispiel Eggen, Striegeln, Hacken) und thermische Maßnahmen (zum Beispiel Abflammen). | ||
Kupfereinsatz | Bis zu vier Kilogramm pro Hektar und Jahr sind zulässig. | Bis zu drei Kilogramm pro Hektar und Jahr sind bei bei Kartoffeln und Sonderkulturen zulässig. | ||
Reinigungs- und Desinfektionsmittel | Nicht geregelt | Es dürfen nur Mittel eingesetzt werden, die auf einer Positivliste aufgeführt sind. | ||
Anwendung von Präparaten | Keine Vorgaben | Wie EU: Keine Vorgaben | ||
Biodiversität | Keine Vorgaben | Mit in Kraft treten der Richtlinie 2022 müssen alle Biopark-Betriebe biodiversitätsfördernde Maßnahmen, die indivuell an ihren jeweiligen Standort angepasst sind, durchführen. Biopark-Betriebe, die schon am freiwilligen Programm "Landwirtschaft für Artenvielfalt" teilnehmen, erfüllen diese Bedingung automatisch. | ||
Einsatz von Betriebsmitteln tierischen Ursprungs | generell erlaubt | Wie EU: generell erlaubt | ||
Nutztierhaltung zu kommerziellen und Schlachtzwecken | erlaubt | Wie EU: erlaubt | ||
Tiere | ||||
EU-Öko-Verordnung | Biopark | |||
Allgemeines | Teilbetriebsumstellung | Erlaubt Nichtökologische Tiere dürfen sich im Betrieb befinden, sofern sie in Einheiten aufgezogen werden, deren Gebäude und Parzellen deutlich von den nach den ökologischen Produktionsvorschriften produzierenden Einheiten getrennt sind und sofern es sich um eine andere Tierart handelt. | Verboten | |
Umstellung Futterflächen | Die gesamte Futterfläche des Betriebs muss über einen Zeitraum von zwei Jahren umgestellt werden. Das gilt sowohl für einjährige Kulturen wie Getreide als auch Wiesen und Weiden. Bei Schweinen und Geflügel kann der Umstellungszeitraum für Weideland und Auslaufflächen auf zwölf Monate verkürzt werden. Das hier aufgenommene Futter wird danach als Öko-Futter gewertet. | Wie EU: Die gesamte Futterfläche des Betriebs muss über einen Zeitraum von zwei Jahren umgestellt werden. Das gilt sowohl für einjährige Kulturen wie Getreide als auch Wiesen und Weiden. Abweichend von EU: Eine Verkürzung des Umstellungszeitraums für Weideland und Auslaufflächen bei Schweinen und Geflügel ist nicht möglich. | ||
Anteil Umstellungsfutter an der Fütterung | Durchschnittlich dürfen bis zu 25 % der Futterration aus zugekauften Umstellungsfuttermitteln (aus dem 2. Umstellungsjahr) bestehen. Stammen die Umstellungsfuttermittel aus einer betriebseigenen Einheit, so können diese zu 100 % auf dem eigenen Betrieb verarbeitet und verfüttert werden. Bis zu 20 % des gesamten Futterbedarfes kann durch Weidegang oder Abernten von Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen und Leguminosen aus dem ersten Umstellungsjahr gedeckt werden, sofern diese Flächen Teil des Betriebes sind (Dieses Futter ist kein eigentliches „Umstellungsfutter“). Diese Futtermenge ist der zulässigen Umstellungsfuttermenge anzurechnen. | Wie EU: Durchschnittlich dürfen bis zu 25 % der Futterration aus zugekauften Umstellungsfuttermitteln (aus dem 2. Umstellungsjahr) bestehen. Stammen die Umstellungsfuttermittel aus einer betriebseigenen Einheit, so können diese zu 100 % auf dem eigenen Betrieb verarbeitet und verfüttert werden. Bis zu 20 % des gesamten Futterbedarfes kann durch Weidegang oder Abernten von Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen und Leguminosen aus dem ersten Umstellungsjahr gedeckt werden, sofern diese Flächen Teil des Betriebes sind (Dieses Futter ist kein eigentliches „Umstellungsfutter“). Diese Futtermenge ist der zulässigen Umstellungsfuttermenge anzurechnen. | ||
Umstellungszeiten Tiere | Bevor Erzeugnisse von Tieren ökologisch vermarktet werden dürfen, müssen die Tiere bereits eine gewisse Zeit nach ökologischen Regeln gehalten worden sein. Je nach betrieblichen Voraussetzungen, kann zwischen den folgenden beiden Verfahren gewählt werden: Gleichzeitige und nicht-gleichzeitige Umstellung (Details dazu finden Sie hier: https://www.oekolandbau.de/landwirtschaft/umstellung/ablauf-und-planung/regeln-fuer-die-umstellung-der-tierhaltung/). Bei nicht gleichzeitiger Umstellung gelten folgende Umstellungszeiten: - Fleischrinder: Zwölf Monate (und mindestens drei Viertel der Lebenszeit) - Milcherzeugende Tiere: Sechs Monate - Schweine: Sechs Monate - Fleischschafe und -ziegen: Sechs Monate - Mastgeflügel: Zehn Wochen bei Zukauf bis zum dritten Lebenstag - Peking-Enten: Sieben Wochen bei Zukauf bis zum dritten Lebenstag - Legegeflügel: Sechs Wochen bei Zukauf bis zum dritten Lebenstag - Imkereierzeugnisse: Zwölf Monate - Kaninchen: Drei Monate - Geweihträger: Zwölf Monate | Wie EU: Bevor Erzeugnisse von Tieren ökologisch vermarktet werden dürfen, müssen die Tiere bereits eine gewisse Zeit nach ökologischen Regeln gehalten worden sein. Je nach betrieblichen Voraussetzungen, kann zwischen den folgenden beiden Verfahren gewählt werden: Gleichzeitige und nicht-gleichzeitige Umstellung (Details dazu finden Sie hier: https://www.oekolandbau.de/landwirtschaft/umstellung/ablauf-und-planung/regeln-fuer-die-umstellung-der-tierhaltung/). Bei nicht gleichzeitiger Umstellung gelten folgende Umstellungszeiten: - Fleischrinder: Zwölf Monate (und mindestens drei Viertel der Lebenszeit) - Milcherzeugende Tiere: Sechs Monate - Schweine: Sechs Monate - Fleischschafe und -ziegen: Sechs Monate - Imkereierzeugnisse: Zwölf Monate - Kaninchen: Drei Monate - Geweihträger: Zwölf Monate Abweichend von EU: - Mastgeflügel: Zehn Wochen bei Zukauf bis zum zweiten Lebenstag - Peking-Enten: Sieben Wochen bei Zukauf bis zum zweiten Lebenstag - Legegeflügel: Sechs Wochen bei Zukauf bis zum zweiten Lebenstag | ||
Zukauf konventioneller Tiere | Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. In einigen Fällen kann der Zukauf konventioneller Tiere jedoch zugelassen werden, wenn laut Datenbank organicXlivestock.de keine ökologischen Tiere in ausreichender Quantität und Qualität verfügbar sind: Bei Aufbau oder Erneuerung eines Geflügelbestandes können Küken bis zu einem Alter von drei Tagen konventionell zugekauft werden. Beim erstmaligen Aufbau eines Tierbestandes dürfen konventionelle Tiere zu Zuchtzwecken zugekauft werden. Sie müssen unmittelbar nach dem Absetzen ökologisch gehalten und gefüttert werden. Für den Tag der Einstellung der Tiere in den Bestand gelten folgende Bedingungen: - Rinder, Pferde und Geweihträger: < 6 Monate - Schafe und Ziegen: < 60 Tage - Schweine: < 35 Kilogramm - Kaninchen: < 3 Monate Für eine Bestandserneuerung dürfen nicht-ökologische ausgewachsene männliche und nullipare (weibliche Tiere, die noch nicht gekalbt/gelammt/geworfen haben) Tiere zu Zuchtzwecken eingesetzt werden. Die Zahl weiblicher Zuchttiere pro Jahr ist begrenzt auf - 10 Prozent bei Rindern und ausgewachsenen Equiden - 20 Prozent bei Schweinen, Schafen, Ziegen, Kaninchen, Geweihträgern - Bei Beständen mit weniger als zehn Rindern, Equiden, Geweihträgern oder Kaninchen oder weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen dürfen Öko-Betriebe maximal ein Zuchttier je Jahr konventionell zukaufen. Wenn die zuständige Behörde zustimmt, können die Prozentsätze in Sonderfällen auf 40 Prozent erhöht werden. Für vom Aussterben bedrohte Nutztierrassen (Rote Liste) gelten Ausnahmen. | Wie EU: Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. In einigen Fällen kann der Zukauf konventioneller Tiere jedoch zugelassen werden, wenn laut Datenbank organicXlivestock.de keine ökologischen Tiere in ausreichender Quantität und Qualität verfügbar sind: Abweichend von EU: Bei Aufbau oder Erneuerung eines Geflügelbestandes können Küken bis zu einem Alter von zwei Tagen konventionell zugekauft werden. Beim erstmaligen Aufbau eines Tierbestandes dürfen konventionelle Tiere zu Zuchtzwecken zugekauft werden. Sie müssen unmittelbar nach dem Absetzen ökologisch gehalten und gefüttert werden. Für den Tag der Einstellung der Tiere in den Bestand gelten folgende Bedingungen: - Rinder, Pferde und Geweihträger: < 6 Monate - Schafe und Ziegen: < 60 Tage - Schweine: < 35 Kilogramm - Kaninchen: < 3 Monate Für eine Bestandserneuerung dürfen nicht-ökologische ausgewachsene männliche und nullipare (weibliche Tiere, die noch nicht gekalbt/gelammt/geworfen haben) Tiere zu Zuchtzwecken eingesetzt werden, und zwar mit folgenden maximalen Anteilen: - 10 Prozent bei Rindern und ausgewachsenen Equiden - Abweichend von EU: 10 Prozent bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen (Geweihträger sind nicht geregelt) - Bei Beständen mit weniger als zehn Rindern, Equiden, Geweihträgern oder Kaninchen oder weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen dürfen Öko-Betriebe maximal ein Zuchttier je Jahr konventionell zukaufen. Wenn die zuständige Behörde zustimmt, können die Prozentsätze in Sonderfällen auf 40 Prozent erhöht werden. Für vom Aussterben bedrohte Nutztierrassen (Rote Liste) gelten Ausnahmen. | ||
Futterzusätze | Zulässige Futterzusätze sind im Anhang der EU-Öko-Verordnung aufgeführt. Nicht zugelassen sind zum Beispiel chemisch-synthetisch hergestellte Futterzusätze zur Beeinflussung von Stoffwechsel- und Verdauungsvorgängen oder zur Krankheitsprophylaxe. Dies schließt unter anderem das Verbot von Nichtproteinstickstoff (zum Beispiel Harnstoff) und denaturiertem Eiweiß ein. Auch synthetische Aminosäuren sind in der Öko-Tierfütterung nicht zulässig. Ein Einsatz gentechnisch veränderter Organismen oder ihrer Erzeugnisse ist im Ökolandbau generell ausgeschlossen. | Wie EU: Zulässige Futterzusätze sind im Anhang der EU-Öko-Verordnung aufgeführt. Nicht zugelassen sind zum Beispiel chemisch-synthetisch hergestellte Futterzusätze zur Beeinflussung von Stoffwechsel- und Verdauungsvorgängen oder zur Krankheitsprophylaxe. Dies schließt unter anderem das Verbot von Nichtproteinstickstoff (zum Beispiel Harnstoff) und denaturiertem Eiweiß ein. Auch synthetische Aminosäuren sind in der Öko-Tierfütterung nicht zulässig. Ein Einsatz gentechnisch veränderter Organismen oder ihrer Erzeugnisse ist im Ökolandbau generell ausgeschlossen. Abweichend von EU: Biopark führt in seinen Richtlinien eine Liste von Erzeugnissen, die im Futter nicht enthalten sein dürfen. In angemessener Menge und Qualität eingesetzte Vitamine, Spurenelemente und Ergänzungen müssen, wenn verfügbar, natürlichen Ursprungs sein. | ||
Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung | Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel, von Hormonen oder Antibiotika ist verboten. Hormone oder ähnliche Stoffe zur Kontrolle der Fortpflanzung (zum Beispiel Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) sind nicht zulässig. Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder – falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt – mehr als einmal eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika (Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Tilgungsmaßnahmen ausgenommen), so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen. Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein ökologisches Tier muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit. Falls keine Wartezeit vorgegeben ist, gelten 48 Stunden. | Wie EU: Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel, von Hormonen oder Antibiotika ist verboten. Hormone oder ähnliche Stoffe zur Kontrolle der Fortpflanzung (zum Beispiel Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) sind nicht zulässig. Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder – falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt – mehr als einmal eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika (Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Tilgungsmaßnahmen ausgenommen), so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen. Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein ökologisches Tier muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit. Falls keine Wartezeit vorgegeben ist, gelten 48 Stunden. | ||
Tierwohlkontrolle | Nicht geregelt | Es wird jährlich eine Tierwohlkontrolle durchgeführt. | ||
Tiertransport – Dauer und Entfernung | Die Transportzeiten sind so kurz wie möglich zu halten. | Die Transportzeit sollte maximal vier Stunden und die Transportentfernung maximal 200 Kilometer betragen. Unzulässig ist eine Transportdauer von über acht Stunden. | ||
Rinder | ||||
Maximale Besatzdichte | Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Rindern je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 2 Milchkühe, 2,5 Mutterkühe, 2,5 Mast- und Zuchtfärsen, 3,3 Rinder zwischen einem und zwei Jahren, 5 Rinder unter einem Jahr. | Die Gesamtbesatzdichte von Rindern ist auf einen Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar beschränkt (bezogen auf eigene Fläche, Betriebskooperationen erfüllen diese Vorgabe bei Biopark nicht). Zwei Mutterkühe anstelle 2,5 wie in der EU-Öko-Verordnung | ||
Mindeststallfläche und Mindestauslauffläche bei Rindern | siehe hier | siehe hier | ||
Anforderungen an den Stall | Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/ Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Kälber müssen ab der zweiten Lebenswoche in Gruppen gehalten werden. | Wie EU: Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/ Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Kälber müssen ab der zweiten Lebenswoche in Gruppen gehalten werden. | ||
Anbindehaltung | Für Kleinbetriebe mit Ausnahmegenehmigung zulässig. Die Tiere müssen dann während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben. Während der Stallperiode müssen die Tiere an mindestens zwei Tagen pro Woche für eine Stunde Zugang zu Freigelände haben. | Die Anbindehaltung ist nicht gestattet, auch nicht in Kleinbetrieben. | ||
Weide und Auslauf | Die Tiere müssen Zugang zu Weide oder Auslauf haben. Haben die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und wird den Tieren in der Winterstallung Bewegungsfreiheit gewährt, muss (auch in den Wintermonaten) kein Auslauf bereitgestellt werden. Ausläufe sind dann vorgeschrieben, wenn kein Weidegang gewährt werden kann. | Abweichend von EU: Die Tiere müssen mindestens während des Sommerhalbjahres Zugang zu Weideland haben. Während der Stallhaltung sind Laufställe mit Auslauf zu bevorzugen. Über ein Jahr alte männliche Rinder müssen Zugang zu Weideland oder Auslauf haben. | ||
Herkunft des Futters | Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 60 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen (ab 2024: 70 Prozent). | Wie EU: Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Abweichend von EU: Mindestens 70 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen BIOPARK-Kooperationen stammen. | ||
Raufutteranteil | Mindestens 60 Prozent Raufutter (Ausnahme Milchvieh während der ersten drei Monate Laktation; hier sind 50 Prozent Raufutter vorgeschrieben) | Wie EU: Mindestens 60 Prozent Raufutter (Ausnahme Milchvieh während der ersten drei Monate Laktation; hier sind 50 Prozent Raufutter vorgeschrieben) | ||
Ausschließliche Silagefütterung | Zulässig | verboten | ||
Ernährung der Kälber | Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens drei Monate. | Wie EU: Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens drei Monate. | ||
Enthornung | Das routinemäßige Enthornen ist nicht zulässig; aus Sicherheitsgründen oder wenn es der Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dient, kann es jedoch genehmigt werden. | Falls notwendig müssen Leid und Schmerz minimiert und Schmerz- und/oder Betäubungsmittel gebraucht werden. | ||
Schweine | ||||
Maximale Besatzdichte | Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Schweinen je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 6,5 Zuchtsauen, 74 Ferkel, 14 Mastschweine. | Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten (bezogen auf eigene Fläche). | ||
Mindeststallfläche und Mindestauslauffläche bei Schweinen | siehe hier | siehe hier | ||
Anforderungen an den Stall | Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche und des Außenbereichs müssen planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Sauen sind in Gruppen zu halten (Ausnahme: letzte Trächtigkeitsphase und Säugezeit). Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden. | Wie EU: Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche und des Außenbereichs müssen planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege-/Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Sauen sind in Gruppen zu halten (Ausnahme: letzte Trächtigkeitsphase und Säugezeit). Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden. | ||
Auslauf | Für Schweine müssen Auslaufflächen mit Wühlmöglichkeit vorhanden sein. | Wie EU: Für Schweine müssen Auslaufflächen mit Wühlmöglichkeit vorhanden sein. | ||
Herkunft des Futters | Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen, mindestens 30 Prozent davon aus dem eigenen Betrieb oder aus regionalen Kooperationen. | Wie EU: Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen Abweichend von EU: mindestens 50 Prozent davon aus dem eigenen Betrieb oder aus regionalen BIOPARK-Kooperationen. | ||
Einsatz von konventionellem Eiweißfutter | Ist eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind bei Ferkeln bis 35 Kilogramm konventionelle Eiweißfuttermittel erlaubt, mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt. | Wie EU: Ist eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich, sind bei Ferkeln bis 35 Kilogramm konventionelle Eiweißfuttermittel erlaubt, mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt. Abweichend von EU: Nur Futtermittel nach Biopark-Richtlinien zulässig (Anhang A) | ||
Eingriffe am Tier | Routinemäßiges Zähnekneifen und Schwänzekupieren ist verboten. Die chirurgische Ferkelkastration ist zulässig nur unter Betäubung und Verabreichung von Schmerzmitteln. Immunokastration ist erlaubt. | Wie EU: Routinemäßiges Zähnekneifen und Schwänzekupieren ist verboten. Die chirurgische Ferkelkastration ist zulässig nur unter Betäubung und Verabreichung von Schmerzmitteln. | ||
Geflügel | ||||
Maximale Besatzdichte | Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Geflügel je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 230 Legehennen, 580 Masthühner. | Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten: 140 Legehennen, 580 Masthühner, 280 Junghennen, 210 Mastenten, 140 Mastputen, 280 Mastgänse | ||
Mindestvorgaben für Stallfläche, Auslauffläche, Sitzstangen und Nester bei Geflügel | siehe hier | siehe hier | ||
Maximale Bestandsgröße einer Produktionseinheit (Stall) | Jeder Geflügelstall beherbergt maximal 3.000 Legehennen und Elterntiere, 10.000 Junghennen, 4.800 Masthühner oder Bruderhähne, 5.200 Perlhühner, 4.000 weibliche oder 3.200 männliche Enten, 2.500 Kapaune, Gänse oder Truthühner, 4.000 Poularden. | Wie EU: Jeder Geflügelstall beherbergt maximal 3.000 Legehennen und Elterntiere, 10.000 Junghennen, 4.800 Masthühner oder Bruderhähne, 5.200 Perlhühner, 4.000 weibliche oder 3.200 männliche Enten, 2.500 Kapaune, Gänse oder Truthühner, 4.000 Poularden. | ||
Anzahl Produktionseinheiten (Ställe) pro Gebäude | Nicht begrenzt; Es können sich mehrere Produktionseinheiten unter einem Dach befinden. Bei Mastgeflügel (außer Masthühnern) sind vollständige Trennwände vom Boden bis zur Decke vorgeschrieben. Stallabteile von Legehennen, Junghennen, Bruderhähnen und Masthühnern können durch halbgeschlossene Wände, Netze oder Maschendraht abgetrennt werden. | In den vor dem 6. Juli 2017 durch Biopark zertifizierten Bestandsbetrieben dürfen maximal 12.000 (vier Produktionseinheiten) Legehennen in einem Gebäude gehalten werden. Ab den 1.1.2023 dürfen maximal 6.000 Legehennen (2 Produktionseinheiten) in einem Gebäude beherbergt werden. Ställe, welche neu zur Zertifizierung beantragt werden, dürfen bereits jetzt maximal zwei Produktionseinheiten haben. | ||
Kaltscharrraum/ Außenklimabereich oder Veranda | Nicht vorgeschrieben. Seit 1.1.2022 sind bestehende Außenklimabereiche nur dann auf die Stallfläche anrechenbar, wenn sie rund um die Uhr zugänglich, eine gewisse Isolation vom Außenklima aufweisen und genügend große Wandöffnungen sowie Tränke- und Fütterungseinrichtungen haben. Seit 1.1.2022 definiert die EU-Ök-Verordnung "Veranden" für Geflügel. Dabei handelt sich um einen überdachten Bereich mit Außenklimabedingungen, der nicht rund um die Uhr zugänglich sein muss. Das Angebot einer Veranda ist nicht verpflichtend vorgeschrieben. Die Veranda zählt nicht als Freigelände und kann auch nicht zur Berechnung der Besatzdichte im Stall herangezogen werden. | wie EU | ||
Volierenhaltung | Es dürfen maximal zwei erhöhte Ebenen übereinander angeordnet werden (Übergangsfrist bis 2030). Dabei darf bezogen auf den Stallinnenbereich (Warmbereich) der maximale Tierbesatz von 18 Tieren je m² Netto-Stallgrundfläche (Vorgabe durch die Tierschutz-NutztierhaltungsVerordnung) nicht überschritten werden. | Wie EU: Es dürfen maximal zwei erhöhte Ebenen übereinander angeordnet werden (Übergangsfrist bis 2030). Abweichend von EU: Dabei darf bezogen auf den Stallinnenbereich (Warmbereich) der maximale Tierbesatz von 12 Tieren je m² Netto-Stallgrundfläche nicht überschritten werden. | ||
Licht | Bei Einsatz von Zusatzbeleuchtung darf eine maximale Lichtphase von 16 Stunden nicht überschritten werden, damit eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche Beleuchtung von mindestens acht Stunden gewährleistet ist. | Wie EU: Bei Einsatz von Zusatzbeleuchtung darf eine maximale Lichtphase von 16 Stunden nicht überschritten werden, damit eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche Beleuchtung von mindestens acht Stunden gewährleistet ist. | ||
Grünauslauf | Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben. Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken und Futtertrögen haben. Der Grünauslauf wird nur bis maximal 150 Meter Umkreis zum Stall angerechnet (gerechnet ab nächstgelegener Flugklappe). Für den Fall, dass das Freigelände genügend Schutz vor schlechtem Wetter und Raubtieren bietet (mindestens vier gleichmäßig verteilte Schutzeinrichtungen je Hektar), darf die Auslaufdistanz auf bis zu 350 Meter erhöht werden. Für bauliche Anpassungen ist eine Übergangszeit bis zum 1.1.2030 vorgesehen. | Wie EU: Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben. Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken und Futtertrögen haben. Abweichend von EU: Der Auslauf muss so zugeschnitten sein, dass er von allen Tieren grundsätzlich vollständig und möglichst gleichmäßig genutzt werden kann. Es muss jedem Tier mind. 4,2 m2 Auslauf (4 m2 + 5 % Pufferfläche für eine Wechselbeweidung im Nahbereich des Stalles) mit einem anrechenbaren maximalen Laufweg von 300 Meter (u. a., um mind. 50 % Vegetation sichern zu können), ab der nächsten Ausgangsklappe vom Stall, zur Verfügung stehen. | ||
Herkunft des Futters | Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen, mindestens 30 Prozent davon aus dem eigenen Betrieb oder aus regionalen Kooperationen. | Wie EU: Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Abweichend von EU: Mindestens 50 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen BIOPARK-Kooperationen stammen. | ||
Einsatz von konventionellem Eiweißfutter | Wenn eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind konventionelle Eiweißfuttermittel befristet bis 31.12.2026 bei Geflügel bis 18 Wochen erlaubt mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt. | Wie EU: Wenn eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind konventionelle Eiweißfuttermittel befristet bis 31.12.2026 bei Geflügel bis 18 Wochen erlaubt mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt. Abweichend von EU: Folgende Eiweißfuttermittel konventioneller Herkunft sind im Rahmen der Befristung zulässig: Lein-, Sonnenblumen- und Rapssamen, -kuchen, -expeller, Treber aus der Nahrungsmittelindustrie und Trester aus heimischem Streuobstbau, Milchprodukte, Kartoffeleiweiß, Bierhefen, Mais- und Weizenkleber beziehungsweise -keime. Das im Maststadium verabreichte Futter muss aus mindestens 65 Prozent Getreide bestehen. | ||
Körnergaben in die Einstreu | Nicht geregelt | Legehennen muss ein Teil des Getreides als ganze Körner in der Einstreu sowie Heu, Picksteine und andere geeignete Futtermittel angeboten werden. Junghennen müssen spätestens ab der siebten Lebenswoche geeignete Körner in die Einstreu sowie Raufutter und Picksteine erhalten. | ||
Mindestschlachtalter | Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, muss Mastgeflügel entweder von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen oder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen werden, hier gelten folgende Vorgaben: 81 Tage bei Hühnern, 150 Tage bei Kapaunen, 49 Tage bei Pekingenten, 70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten, 84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten, 92 Tage bei Mulard-Enten, 94 Tage bei Perlhühnern, 140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen, 100 Tage bei Truthennen. | Wie EU: Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, muss Mastgeflügel entweder von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen oder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen werden, hier gelten folgende Vorgaben: 81 Tage bei Hühnern, 150 Tage bei Kapaunen, 49 Tage bei Pekingenten, 70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten, 84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten, 92 Tage bei Mulard-Enten, 94 Tage bei Perlhühnern, 140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen, 100 Tage bei Truthennen. | ||
Wassergeflügel | Wassergeflügel muss Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben (vorausgesetzt Witterung und Hygienebedingungen gestatten dies). | Wie EU: Wassergeflügel muss Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben (vorausgesetzt Witterung und Hygienebedingungen gestatten dies). | ||
Spezialgeflügel | Nicht geregelt. | Wie EU: Nicht geregelt. | ||
Eingriffe am Tier | Das routinemäßige Stutzen der Schnäbel ist verboten. | Wie EU: Das routinemäßige Stutzen der Schnäbel ist verboten. | ||
Einstallung eines Hahns (Legehennenhaltung) | Nicht geregelt. | In jeder Herde muss mindestens ein Hahn je 100 Hennen gehalten werden. | ||
Geschlechtserkennung im Ei, Bruderhahn-Aufzucht | Nicht geregelt; Geschlechtserkennung im Ei als Selektionsmethode ist somit zulässig. Bruderhähne müssen nicht mit aufgezogen werden. | Wie EU: Nicht geregelt; Geschlechtserkennung im Ei als Selektionsmethode ist somit zulässig. Bruderhähne müssen nicht mit aufgezogen werden. | ||
Schafe und Ziegen | ||||
Maximale Besatzdichte | Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Schafen und Ziegen je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 13,3 Mutterschafe oder Ziegen. | Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten (bezogen auf eigene Fläche, Betriebskooperationen erfüllen diese Vorgabe bei Biopark nicht). | ||
Mindeststallfläche und Mindestauslauffläche bei Schafen und Ziegen | siehe hier | siehe hier | ||
Anforderungen an den Stall | Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege- / Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. | Wie EU: Mindestens die Hälfte der Mindeststallfläche muss planbefestigt sein, also keine vollperforierten Flächen. Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere, trockene und nicht perforierte Liege- / Ruheflächen aufweisen. In diesen Bereichen muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. | ||
Weide und Auslauf | Weide oder Auslauf muss den Tieren zugänglich sein. Haben die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und wird den Tieren in der Winterstallung Bewegungsfreiheit gewährt, muss (auch in den Wintermonaten) kein Auslauf bereitgestellt werden. Ausläufe sind dann vorgeschrieben, wenn kein Weidegang gewährt werden kann. | Schafe und Ziegen müssen Sommerweiden oder Zugang zu Auslauf erhalten, wann immer die Umstände es gestatten. | ||
Herkunft des Futters | Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 60 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen (ab 2024: 70 Prozent). | Wie EU: Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Abweichend von EU: Mindestens 70 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen BIOPARK-Kooperationen stammen. | ||
Raufutteranteil | Mindestens 60 Prozent Raufutter sind vorgeschrieben. | Wie EU: Mindestens 60 Prozent Raufutter sind vorgeschrieben. | ||
Ausschließliche Silagefütterung | Nicht geregelt | Keine ausschließliche Silagefütterung zulässig. | ||
Ernährung der Jungtiere | Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens 45 Tage. | Wie EU: Die Ernährung der Jungtiere erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch (vorzugsweise Muttermilch): mindestens 45 Tage. | ||
Enthornen | Das Enthornen ist laut Tierschutzgesetz nur in Ausnahmefällen mit Betäubung zulässig. | Wie EU: Das Enthornen ist laut Tierschutzgesetz nur in Ausnahmefällen mit Betäubung zulässig. | ||
Kaninchen | ||||
Maximale Besatzdichte | Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. | Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten (bezogen auf eigene Flächen und Betriebskooperationen). | ||
Mindeststallfläche und Mindestauslauffläche bei Kaninchen | siehe hier | siehe hier | ||
Anforderungen an den Stall | Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein, die aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen muss. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die Verwendung im ökologischen Anbau zugelassen sind, verbessert und angereichert werden. Zudem brauchen die Kaninchen Material zum Benagen. Die Ställe müssen so hoch sein, dass die Kaninchen mit aufgerichteten Ohren stehen können, und so gestaltet sein, dass eine Haltung in Gruppen möglich ist. Die Kaninchen sind in Gruppen zu halten. Rammler, trächtige Tiere und weibliche Zuchtkaninchen dürfen aus Tierschutzgründen zeitweise getrennt von der Gruppe gehalten werden, wenn sie weiter Blickkontakt zu den anderen Tieren haben. | Wie EU: Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein, die aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen muss. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die Verwendung im ökologischen Anbau zugelassen sind, verbessert und angereichert werden. Zudem brauchen die Kaninchen Material zum Benagen. Die Ställe müssen so hoch sein, dass die Kaninchen mit aufgerichteten Ohren stehen können, und so gestaltet sein, dass eine Haltung in Gruppen möglich ist. Die Kaninchen sind in Gruppen zu halten. Rammler, trächtige Tiere und weibliche Zuchtkaninchen dürfen aus Tierschutzgründen zeitweise getrennt von der Gruppe gehalten werden, wenn sie weiter Blickkontakt zu den anderen Tieren haben. | ||
Weide und Auslauf | Während der Weidezeit müssen Kaninchen Zugang zu Weideland, außerhalb der Weidezeit Zugang zu einem Auslauf mit Pflanzenbewuchs haben. Das gilt für die Haltung in festen und mobilen Ställen. Mobile Ställe müssen so oft wie möglich versetzt werden, um das Weideland bestmöglich zu nutzen. Zudem müssen ihnen überdachte Unterstände, einschließlich dunkler Verstecke, eine erhöhte Plattform, auf der sie entweder drinnen oder draußen sitzen können und genügend Nestmaterial für alle säugenden Muttertiere zur Verfügung gestellt werden. Weibliche Tiere müssen mindestens eine Woche vor Geburtstermin, sowie die gesamte Säugeperiode, Zugang zu Nestern haben. | Wie EU: Während der Weidezeit müssen Kaninchen Zugang zu Weideland, außerhalb der Weidezeit Zugang zu einem Auslauf mit Pflanzenbewuchs haben. Das gilt für die Haltung in festen und mobilen Ställen. Mobile Ställe müssen so oft wie möglich versetzt werden, um das Weideland bestmöglich zu nutzen. Zudem müssen ihnen überdachte Unterstände, einschließlich dunkler Verstecke, eine erhöhte Plattform, auf der sie entweder drinnen oder draußen sitzen können und genügend Nestmaterial für alle säugenden Muttertiere zur Verfügung gestellt werden. Weibliche Tiere müssen mindestens eine Woche vor Geburtstermin, sowie die gesamte Säugeperiode, Zugang zu Nestern haben. | ||
Fütterung | Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 70 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen. Mindestens 60 Prozent Grundfutter sind vorgeschrieben. | Wie EU: Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 70 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen BIOPARK-Kooperationen stammen. Mindestens 60 Prozent Grundfutter sind vorgeschrieben. | ||
Gehegewild/Geweihträger | ||||
Maximale Besatzdichte | Da die Tierhaltung im Öko-Landbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. | Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 112 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten (bezogen auf eigene Flächen und Betriebskooperationen). | ||
Mindestaußenflächen bei Gehegewild | siehe hier | siehe hier | ||
Gehege | Verschiedene Arten von Wild müssen erforderlichenfalls getrennt werden können. Die einzelnen Gehege müssen zudem aufteilbar sein, damit Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Geweihträgern müssen Verstecke, Unterstände und Umzäunungen zur Verfügung gestellt werden, die den Tieren keinen Schaden zufügen und ausreichend Sicht- und Wetterschutz bieten. Dies kann zum Beispiel durch Baum- und Strauchgruppen, Waldflächen oder Waldränder oder durch Unterstände geschehen. Weibliche Tiere müssen die Möglichkeit haben ihre Kälber zu verstecken. In Rotwildgehegen muss den Tieren das Suhlen im Schlamm ermöglicht werden, damit sie ihr Fell pflegen und ihre Körperwärme regulieren können. Die Futterplätze müssen an Stellen eingerichtet werden, die vor Witterungseinflüssen geschützt und sowohl für die Tiere als auch für ihre Heger und Hegerinnen zugänglich sind. An den Futterplätzen muss der Boden befestigt sein, und die Futteranlagen müssen überdacht sein. Kann das Futter nicht ständig zugänglich gemacht werden, müssen die Futterplätze so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig äsen können. | Wie EU: Verschiedene Arten von Wild müssen erforderlichenfalls getrennt werden können. Die einzelnen Gehege müssen zudem aufteilbar sein, damit Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Geweihträgern müssen Verstecke, Unterstände und Umzäunungen zur Verfügung gestellt werden, die den Tieren keinen Schaden zufügen und ausreichend Sicht- und Wetterschutz bieten. Dies kann zum Beispiel durch Baum- und Strauchgruppen, Waldflächen oder Waldränder oder durch Unterstände geschehen. Weibliche Tiere müssen die Möglichkeit haben ihre Kälber zu verstecken. In Rotwildgehegen muss den Tieren das Suhlen im Schlamm ermöglicht werden, damit sie ihr Fell pflegen und ihre Körperwärme regulieren können. Die Futterplätze müssen an Stellen eingerichtet werden, die vor Witterungseinflüssen geschützt und sowohl für die Tiere als auch für ihre Heger und Hegerinnen zugänglich sind. An den Futterplätzen muss der Boden befestigt sein, und die Futteranlagen müssen überdacht sein. Kann das Futter nicht ständig zugänglich gemacht werden, müssen die Futterplätze so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig äsen können. | ||
Anforderungen an den Stall | Ställe für Geweihträger müssen glatte, aber rutschfeste Böden und ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen in nicht perforierter Bauweise haben. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein, die aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial besteht. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die als Düngemittel oder Bodenverbesserer für den Bio-Anbau zugelassen sind, verbessert und angereichert werden. | Wie EU: Ställe für Geweihträger müssen glatte, aber rutschfeste Böden und ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen in nicht perforierter Bauweise haben. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein, die aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial besteht. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die als Düngemittel oder Bodenverbesserer für den Bio-Anbau zugelassen sind, verbessert und angereichert werden. | ||
Fütterung | Gehegewild muss in Gehegen mit Zugang zu Weide gehalten werden, wann immer die Umstände dies gestatten. Gehege, in denen während der Vegetationsperiode kein Futter auf einer Weide zur Verfügung steht, sind nicht zulässig. Wenn die Tiere während der Weidezeit draußen sind und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, kann in den Wintermonaten auf Freigelände verzichtet werden. Futter soll Gehegewild möglichst von der Weide aufnehmen. Mindestens 60 Prozent der Trockenmasse in der Tagesration müssen aus frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen. Bei weiblichen Tieren kann dieser Prozentsatz in der frühen Laktationsphase für drei Monate auf 50 Prozent verringert werden. Die Zufütterung ist nur im Fall eines Futtermangels auf der Weide wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse zulässig. Im Gehege gehaltenen Tieren muss sauberes und frisches Wasser zur Verfügung stehen. Ist keine für die Tiere leicht zugängliche natürliche Wasserquelle verfügbar, müssen Tränken bereitgestellt werden. Geweihträger sollen mindestens 90 Tage ab Geburt vorzugsweise mit Muttermilch gefüttert werden. | Wie EU: Gehegewild muss in Gehegen mit Zugang zu Weide gehalten werden, wann immer die Umstände dies gestatten. Gehege, in denen während der Vegetationsperiode kein Futter auf einer Weide zur Verfügung steht, sind nicht zulässig. Wenn die Tiere während der Weidezeit draußen sind und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, kann in den Wintermonaten auf Freigelände verzichtet werden. Futter soll Gehegewild möglichst von der Weide aufnehmen. Mindestens 60 Prozent der Trockenmasse in der Tagesration müssen aus frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen. Bei weiblichen Tieren kann dieser Prozentsatz in der frühen Laktationsphase für drei Monate auf 50 Prozent verringert werden. Die Zufütterung ist nur im Fall eines Futtermangels auf der Weide wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse zulässig. Im Gehege gehaltenen Tieren muss sauberes und frisches Wasser zur Verfügung stehen. Ist keine für die Tiere leicht zugängliche natürliche Wasserquelle verfügbar, müssen Tränken bereitgestellt werden. Geweihträger sollen mindestens 90 Tage ab Geburt vorzugsweise mit Muttermilch gefüttert werden. | ||
Mindestvorgaben für Stallfläche, Auslauffläche, Sitzstangen und Nester bei Geflügel | ||||
Legehennen (auch Zweinutzungslinien) | Elterntiere | Junghennen und Bruderhähne | Mastgeflügel | |
Stallfläche (Tiere/m2) | 6 | 6 | 21 kg LG pro m2 | 21 kg LG je m2 |
cm Sitzstange/Tier | 18 | 18 | 10 (oder 100 cm2 erhöhte Sitzebene) | 5 (oder 25 cm2 erhöhte Sitzebene), Truthühner 10 cm oder 100 cm2 |
Nest | 7 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier | 7 Hennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier | ||
Auslauf | EU: 4* (Biopark: 4,2) | EU: 4* (Biopark: 4,2) | 1* | Masthähnchen in festen Ställen und Perlhühner 4*, Masthähnchen in mobilen Ställen 2,5*, Enten 4,5*, Truthühner 10*, Gänse 15* |
* sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird |